Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 4 Ob 77/23m
Beisatz: Hier: Die Verwendung des Firmennamens (in Case of) oder der (gleichlautenden) Marke im Zusammenhang mit dem Zusatz "law" begründet keine Verwechslungsgefahr mit einem Anwalt bzw einer Anwaltskanzlei (T2)