Norm
AußStrG §128Rechtssatz
Das Amt eines nach § 128 AußStrG für die Verlassenschaft bestellten Kurators erlischt erst durch seine Enthebung und wird durch die abgegebene Erbserklärung nicht berührt.Das Amt eines nach Paragraph 128, AußStrG für die Verlassenschaft bestellten Kurators erlischt erst durch seine Enthebung und wird durch die abgegebene Erbserklärung nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0008075Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014