RS OGH 2014/2/17 3Ob490/29, 6Ob270/66, 3Ob542/76, 3Ob501/71, 7Ob382/97w, 8Ob27/01f, 3Ob91/04k, 4Ob23

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Veröffentlicht am 04.06.1929
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Rechtssatz

Das Amt eines nach § 128 AußStrG für die Verlassenschaft bestellten Kurators erlischt erst durch seine Enthebung und wird durch die abgegebene Erbserklärung nicht berührt.Das Amt eines nach Paragraph 128, AußStrG für die Verlassenschaft bestellten Kurators erlischt erst durch seine Enthebung und wird durch die abgegebene Erbserklärung nicht berührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0008075

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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