Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Keine Verwechslungsfähigkeit im Sinne des § 9 UWG, wenn die ähnlich klingenden Wortbezeichnungen (registrierte Marken) für ganz verschiedene Waren verwendet werden.Keine Verwechslungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 9, UWG, wenn die ähnlich klingenden Wortbezeichnungen (registrierte Marken) für ganz verschiedene Waren verwendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0079228Dokumentnummer
JJR_19290612_OGH0002_0040OB00295_2900000_002