Norm
ABGB §1327 c3Rechtssatz
Aus den vom Getöteten freiwillig und ohne Rechtsgrund an seine Eltern geleisteten Zuwendungen oder aus rein obligatorischen Verpflichtungen ergibt sich kein Anspruch der Eltern nach § 1327 ABGB.Aus den vom Getöteten freiwillig und ohne Rechtsgrund an seine Eltern geleisteten Zuwendungen oder aus rein obligatorischen Verpflichtungen ergibt sich kein Anspruch der Eltern nach Paragraph 1327, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0031698Dokumentnummer
JJR_19290618_OGH0002_0040OB00280_2900000_001