Rechtssatz
Zur Nichtigkeitsklage nach § 529 Z 2 ZPO ist nur die Partei berechtigt, auf deren Seite einer der in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Mängel vorlag.Zur Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, Ziffer 2, ZPO ist nur die Partei berechtigt, auf deren Seite einer der in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Mängel vorlag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0044428Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2014