RS OGH 1929/7/10 3Ob587/29

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Veröffentlicht am 10.07.1929
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Rechtssatz

Die Befriedigung aus einem gemäß § 12 AO erloschenen Absonderungsrechte kann so weit zurückgefordert werden, als sie die Ausgleichsquote übersteigt. Eine Rückforderung noch nicht fälliger Raten der Ausgleichsquoten ist ausgeschlossen.Die Befriedigung aus einem gemäß Paragraph 12, AO erloschenen Absonderungsrechte kann so weit zurückgefordert werden, als sie die Ausgleichsquote übersteigt. Eine Rückforderung noch nicht fälliger Raten der Ausgleichsquoten ist ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 587/29
    Entscheidungstext OGH 10.07.1929 3 Ob 587/29
    Veröff: SZ 11/156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0033708

Dokumentnummer

JJR_19290710_OGH0002_0030OB00587_2900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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