Norm
ABGB §1434Rechtssatz
Die Befriedigung aus einem gemäß § 12 AO erloschenen Absonderungsrechte kann so weit zurückgefordert werden, als sie die Ausgleichsquote übersteigt. Eine Rückforderung noch nicht fälliger Raten der Ausgleichsquoten ist ausgeschlossen.Die Befriedigung aus einem gemäß Paragraph 12, AO erloschenen Absonderungsrechte kann so weit zurückgefordert werden, als sie die Ausgleichsquote übersteigt. Eine Rückforderung noch nicht fälliger Raten der Ausgleichsquoten ist ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0033708Dokumentnummer
JJR_19290710_OGH0002_0030OB00587_2900000_001