Norm
EO §83 Abs2Rechtssatz
Der Widerspruch nach § 83 EO aus dem Grunde, daß die Rechtssache nach den im Inlande geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit im auswärtigen Staate nicht anhängig gemacht werden konnte (§ 80 Z 1 EO), ist an die 14 tägige Frist des § 83 EO gebunden (Schweiz).Der Widerspruch nach Paragraph 83, EO aus dem Grunde, daß die Rechtssache nach den im Inlande geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit im auswärtigen Staate nicht anhängig gemacht werden konnte (Paragraph 80, Ziffer eins, EO), ist an die 14 tägige Frist des Paragraph 83, EO gebunden (Schweiz).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0002466Dokumentnummer
JJR_19290918_OGH0002_0040OB00442_2900000_001