Norm
StPO §261Rechtssatz
Ein bezirksgerichtliches Urteil, das eine Unzuständigkeitserklärung nach dem § 261 StPO zum Gegenstande hat, läßt sich mit einer Schuldberufung nicht bekämpfen.Ein bezirksgerichtliches Urteil, das eine Unzuständigkeitserklärung nach dem Paragraph 261, StPO zum Gegenstande hat, läßt sich mit einer Schuldberufung nicht bekämpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0098823Dokumentnummer
JJR_19291120_OGH0002_0050OS01047_2900000_001