Norm
AO §60 Abs2Rechtssatz
Die im § 60 Abs 2 AO festgesetzten Wirkungen des gerichtlich bestätigten Ausgleiches einer Handelsgesellschaft für die Gesellschafter können auf die Zeit vor seiner Bestätigung nicht zurückbezogen werden.Die im Paragraph 60, Absatz 2, AO festgesetzten Wirkungen des gerichtlich bestätigten Ausgleiches einer Handelsgesellschaft für die Gesellschafter können auf die Zeit vor seiner Bestätigung nicht zurückbezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0052200Dokumentnummer
JJR_19291204_OGH0002_0020OB01016_2900000_001