RS OGH 1929/12/4 2Ob1071/29

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Veröffentlicht am 04.12.1929
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Norm

EO §382 Z8 IIIC
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

1.) Wenn die Ehegatten Miteigentümer ihrer Wohnung sind, so kann der Ehegattin nicht der abgesonderte Wohnort gemäß § 382 Z 8 EO in der Weise bewilligt werden, daß dem Ehegatten aufgetragen wird, die gemeinsame Wohnung zu verlassen.1.) Wenn die Ehegatten Miteigentümer ihrer Wohnung sind, so kann der Ehegattin nicht der abgesonderte Wohnort gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO in der Weise bewilligt werden, daß dem Ehegatten aufgetragen wird, die gemeinsame Wohnung zu verlassen.

2.) Im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO ist auch der Revisionsrekurs gegen das durch einen Beschluß nach § 382 Z 8 EO festgesetzte Unterhaltsausmaß ausgeschlossen.2.) Im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist auch der Revisionsrekurs gegen das durch einen Beschluß nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO festgesetzte Unterhaltsausmaß ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1071/29
    Entscheidungstext OGH 04.12.1929 2 Ob 1071/29
    SZ 11/250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0005308

Dokumentnummer

JJR_19291204_OGH0002_0020OB01071_2900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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