Norm
EO §382 Z8 IIICRechtssatz
1.) Wenn die Ehegatten Miteigentümer ihrer Wohnung sind, so kann der Ehegattin nicht der abgesonderte Wohnort gemäß § 382 Z 8 EO in der Weise bewilligt werden, daß dem Ehegatten aufgetragen wird, die gemeinsame Wohnung zu verlassen.1.) Wenn die Ehegatten Miteigentümer ihrer Wohnung sind, so kann der Ehegattin nicht der abgesonderte Wohnort gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO in der Weise bewilligt werden, daß dem Ehegatten aufgetragen wird, die gemeinsame Wohnung zu verlassen.
2.) Im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO ist auch der Revisionsrekurs gegen das durch einen Beschluß nach § 382 Z 8 EO festgesetzte Unterhaltsausmaß ausgeschlossen.2.) Im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist auch der Revisionsrekurs gegen das durch einen Beschluß nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO festgesetzte Unterhaltsausmaß ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0005308Dokumentnummer
JJR_19291204_OGH0002_0020OB01071_2900000_001