Norm
AußStrG §178Rechtssatz
Das Abhandlungsgericht kann nicht mit einer Bestätigung nach § 178 AußStrG über den Bestand erst zu begründender Rechte entscheiden.Das Abhandlungsgericht kann nicht mit einer Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG über den Bestand erst zu begründender Rechte entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0008393Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022