RS OGH 2022/2/3 2Ob33/30, 5Ob29/93, 3Ob329/98y, 4Ob68/99z, 5Ob133/99s, 5Ob27/01h, 7Ob49/04p, 5Ob200/

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Veröffentlicht am 21.01.1930
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Norm

AußStrG §178
AußStrG 2005 §182 Abs3

Rechtssatz

Das Abhandlungsgericht kann nicht mit einer Bestätigung nach § 178 AußStrG über den Bestand erst zu begründender Rechte entscheiden.Das Abhandlungsgericht kann nicht mit einer Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG über den Bestand erst zu begründender Rechte entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0008393

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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