RS OGH 1930/1/27 5Os25/30

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Veröffentlicht am 27.01.1930
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Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 363 Z 2 StPO sind auf die Verfolgung einer Tat, die sowohl ein Offizialdelikt als auch ein Privatanklagedelikt begründet, nicht anwendbar.Die Bestimmungen des Paragraph 363, Ziffer 2, StPO sind auf die Verfolgung einer Tat, die sowohl ein Offizialdelikt als auch ein Privatanklagedelikt begründet, nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 25/30
    Entscheidungstext OGH 27.01.1930 5 Os 25/30
    Veröff: SSt X/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0101162

Dokumentnummer

JJR_19300127_OGH0002_0050OS00025_3000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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