Norm
StPO §363 Z2Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 363 Z 2 StPO sind auf die Verfolgung einer Tat, die sowohl ein Offizialdelikt als auch ein Privatanklagedelikt begründet, nicht anwendbar.Die Bestimmungen des Paragraph 363, Ziffer 2, StPO sind auf die Verfolgung einer Tat, die sowohl ein Offizialdelikt als auch ein Privatanklagedelikt begründet, nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0101162Dokumentnummer
JJR_19300127_OGH0002_0050OS00025_3000000_001