Norm
LMG 1951 §30Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 126 StPO finden auch auf das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten, das von einer nach dem § 24 LMG bestellten Untersuchungsanstalt erstattet wurde, Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 126, StPO finden auch auf das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten, das von einer nach dem Paragraph 24, LMG bestellten Untersuchungsanstalt erstattet wurde, Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0066702Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008