RS OGH 1930/2/19 1Ob45/30, 3Ob410/25, 3Ob142/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1930
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Norm

EO §35 B

Rechtssatz

Die Oppositionsklage kann auf Tatsachen gestützt werden, die vor dem Entstehen des Exekutionstitels eingetreten, dem Kläger aber ohne sein Verschulden erst nachträglich bekannt geworden sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 410/25
    Entscheidungstext OGH 26.05.1925 3 Ob 410/25
    Ähnlich bereits; SZ 7/191
  • 1 Ob 45/30
    Entscheidungstext OGH 19.02.1930 1 Ob 45/30
    SZ 12/49
  • 3 Ob 142/68
    Entscheidungstext OGH 27.11.1968 3 Ob 142/68
    Gegenteilig; Beisatz: Tatsachen, die sich vor Entstehen des Exekutionstitels ereignet haben, können nur dann eine Oppositionsklage rechtfertigen, wenn es dem Verpflichteten nach den für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht möglich war, sie rechtzeitig zur Bekämpfung des Anspruches geltend zu machen. Ob sie dem Oppositionskläger rechtzeitig bekannt wurden, ist nicht entscheidend. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0001287

Dokumentnummer

JJR_19300219_OGH0002_0010OB00045_3000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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