Norm
ABGB §970aRechtssatz
Wirkung der in einer Badeanstalt kundgemachten Erklärung: "Wertsachen und Geldbeträge über zehn Schilling müssen an der Badekasse erlegt werden, sonst wird keine Haftung übernommen".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0024456Dokumentnummer
JJR_19300221_OGH0002_0030OB00100_3000000_001