Norm
ABGB §418Rechtssatz
Gestattet der Eigentümer eines Baugrundes einem ankündigungsunternehmen die Aufführung einer Einfriedungsplanke und deren Verwendung zu Ankündigungszwecken, so wird der Grundeingentümer mangels anderer Vereinbarung nicht Eigentümer der Planke.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0012757Dokumentnummer
JJR_19300305_OGH0002_0030OB00165_3000000_001