Norm
ABGB §1090 IIeRechtssatz
Der Bettgehervertrag ist als ein Mietvertrag über unbewegliche Sachen anzusehen. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 8 MG greift nicht Platz, wenn der Untervermieter vor dem Stichtag einen Bettgeher hatte.Der Bettgehervertrag ist als ein Mietvertrag über unbewegliche Sachen anzusehen. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, MG greift nicht Platz, wenn der Untervermieter vor dem Stichtag einen Bettgeher hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0024666Dokumentnummer
JJR_19300325_OGH0002_0040OB00154_3000000_001