RS OGH 2007/1/31 2Ob353/30, 3Ob198/74, 3Ob239/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1930
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Norm

EO §353 Abs2 VIB
  1. EO § 353 heute
  2. EO § 353 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 353 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten nach § 353 EO ist erst nach Ablauf der Leistungsfrist vollstreckbar.Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten nach Paragraph 353, EO ist erst nach Ablauf der Leistungsfrist vollstreckbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 353/30
    Entscheidungstext OGH 24.04.1930 2 Ob 353/30
    SZ 12/114
  • 3 Ob 198/74
    Entscheidungstext OGH 03.12.1974 3 Ob 198/74
  • RS0004774">3 Ob 239/06b
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 239/06b
    Beisatz: Der dem Antrag, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufzutragen, stattgebende Beschluss ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar; es kann aber keineswegs zur Hereinbringung des Kostenbetrags sofort Exekution bewilligt werden. Es ist vielmehr dem Verpflichteten die Kostenzahlung besonders aufzutragen, der bezügliche Beschluss wird erst durch Zustellung wirksam und vollstreckbar erst im Fall des Ungehorsams. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0004774

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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