RS OGH 1930/6/4 3Ob296/30

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Veröffentlicht am 04.06.1930
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Norm

AO §12 Abs1
AO §60 Abs2

Rechtssatz

Hat ein Gläubiger weniger als sechzig Tage vor Einleitung des Ausgleichsverfahrens gegen eine OHG ein richterliches Pfandrecht gegen einen Gesellschafter erworben, so wird durch den bestätigten Ausgleich der Gesellschaft die Forderung entsprechend dem Ausgleiche gekürzt und gestundet und ist daher in diesem Rahmen die Fortsetzung der Exekution unzulässig. Das Pfandrecht bleibt für die gekürzte Forderung bestehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 296/30
    Entscheidungstext OGH 04.06.1930 3 Ob 296/30
    Veröff: SZ 12/140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0052026

Dokumentnummer

JJR_19300604_OGH0002_0030OB00296_3000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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