Norm
EO §37 ERechtssatz
Auch wenn die einstweilige Verfügung vor dem Ablaufe der gemäß § 391 Abs 1 EO gesetzten Frist infolge Rechtskraft des den gefährdeten Anspruch betreffenden Urteiles ihr Ende findet, ist sie aufzuheben; bis zur Aufhebung kann ein Dritter die Widerspruchsklage nach § 37 EO erheben.Auch wenn die einstweilige Verfügung vor dem Ablaufe der gemäß Paragraph 391, Absatz eins, EO gesetzten Frist infolge Rechtskraft des den gefährdeten Anspruch betreffenden Urteiles ihr Ende findet, ist sie aufzuheben; bis zur Aufhebung kann ein Dritter die Widerspruchsklage nach Paragraph 37, EO erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0001116Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015