Norm
ABGB §143Rechtssatz
Die nach § 143 ABGB subsidiär zur Unterhaltsleistung verpflichtete Person hat auch den zur Ergänzung des Unterhaltes auf das notwendige Ausmaß erforderlichen Betrag zu bezahlen.Die nach Paragraph 143, ABGB subsidiär zur Unterhaltsleistung verpflichtete Person hat auch den zur Ergänzung des Unterhaltes auf das notwendige Ausmaß erforderlichen Betrag zu bezahlen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BedarfslückeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0047885Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020