Norm
JN §111Rechtssatz
Auch gegen die mit Zustimmung der beiden in Betracht kommenden Gerichte beschlossene Übertragung der pflegschaftsbehördlichen Geschäfte nach § 111 JN steht den Beteiligten die Beschwerde zu.Auch gegen die mit Zustimmung der beiden in Betracht kommenden Gerichte beschlossene Übertragung der pflegschaftsbehördlichen Geschäfte nach Paragraph 111, JN steht den Beteiligten die Beschwerde zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0047060Dokumentnummer
JJR_19300701_OGH0002_0020OB00604_3000000_001