Rechtssatz
Hat ein Kläger, der den Klageanspruch auf die Rechtsnachfolge in einem geringfügigen Nachlaß ohne Erbserklärung und Einantwortung stützt, dem Prozeßgerichte die Ermächtigung nach § 72 Abs 2 AußStrG nicht vorgelegt, so hat das Prozeßgericht gem § 6 ZPO vorzugehen.Hat ein Kläger, der den Klageanspruch auf die Rechtsnachfolge in einem geringfügigen Nachlaß ohne Erbserklärung und Einantwortung stützt, dem Prozeßgerichte die Ermächtigung nach Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG nicht vorgelegt, so hat das Prozeßgericht gem Paragraph 6, ZPO vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0007650Dokumentnummer
JJR_19300702_OGH0002_0020OB00652_3000000_001