Norm
ABGB §787Rechtssatz
Ein Pflichtteilsberechtigter, der von einem anderen Pflichtteilsberechtigten auf Bezahlung des Nachlaßpflichtteiles belangt wird, kann diesem die Schenkung oder Vorempfänge entgegensetzen, die der Kläger bei Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0015428Dokumentnummer
JJR_19301104_OGH0002_0010OB00895_3000000_001