RS OGH 1930/11/11 4Ob519/30

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Veröffentlicht am 11.11.1930
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Norm

ZPO §109
  1. ZPO § 109 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Das Postorgan muß nach § 109 ZPO dem Adressaten nicht die Anzeige von der Hinterlegung machen. Auch wenn das Postporto nicht gezahlt wird, ist das Schriftstück nicht zurückzulassen, sondern zu hinterlegen.Das Postorgan muß nach Paragraph 109, ZPO dem Adressaten nicht die Anzeige von der Hinterlegung machen. Auch wenn das Postporto nicht gezahlt wird, ist das Schriftstück nicht zurückzulassen, sondern zu hinterlegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 519/30
    Entscheidungstext OGH 11.11.1930 4 Ob 519/30
    Veröff: SZ 12/288

Schlagworte

§ 109 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0036637

Dokumentnummer

JJR_19301111_OGH0002_0040OB00519_3000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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