Norm
StPO §281 Z4 BRechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 4 StPO kann auch aus der Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gestellten Antrages auf Bestellung eines Armenverteidigers abgeleitet werden.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 4, StPO kann auch aus der Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gestellten Antrages auf Bestellung eines Armenverteidigers abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0099528Dokumentnummer
JJR_19301118_OGH0002_0040OB00480_3000000_001