RS OGH 1930/11/27 3Ob1015/30, 5Ob193/75, 5Ob990/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1930
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Norm

ABGB §879 CIIg
ABGB §1174
EO §177

Rechtssatz

Das Versprechen eines Bieters, eine durch das Meistbot nicht gedeckte Pfandforderung zu bezahlen, ist ungültig, wenn es zu dem Zwecke geschieht, um den an der Bezahlung der Pfandforderung beteiligten Eigentümer einer simultan mitverpfändeten Liegenschaft vom Mitbieten oder von einem Überbote abzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1015/30
    Entscheidungstext OGH 27.11.1930 3 Ob 1015/30
    SZ 12/298
  • 5 Ob 193/75
    Entscheidungstext OGH 14.10.1975 5 Ob 193/75
    Beisatz: Das Verbot der Hofdekret JGS Nr 277/1838 bezieht sich nur auf solche Leistungen, die demjenigen zugesichert werden, der verspricht, entweder überhaupt nicht oder nur bis zu einem bestimmten Betrag mitzubieten. Unter das Verbot fällt also jede Machenschaft, die die Konkurrenz bei einer öffentlichen Versteigerung zu beseitigen geeignet ist. (T1)
  • 5 Ob 990/90
    Entscheidungstext OGH 20.12.1990 5 Ob 990/90
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Hofkanzleidekret versagt als Folge der Ungültigkeit solcher Vereinbarungen nicht nur demjenigen, der sich vereinbarungsgemäß verhielt, das Klagerecht auf die zugesicherten Beträge etc, sondern ordnet an, daß hinsichtlich dessen, was dafür (= für das vereinbarte Verhalten bei der Versteigerung) wirklich bezahlt oder übergeben worden ist, das Kondiktionsverbot des § 1174 ABGB Anwendung zu finden hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0003032

Dokumentnummer

JJR_19301127_OGH0002_0030OB01015_3000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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