Norm
ZPO §84 IVRechtssatz
Auf einen Schriftsatz des Beklagten ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes lediglich des Inhaltes, daß "Widerspruch" oder "Einwendungen" gegen den Wechselzahlungsauftrag erhoben werde, ist das Verbesserungsverfahren des § 84 ZPO nicht anwendbar.Auf einen Schriftsatz des Beklagten ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes lediglich des Inhaltes, daß "Widerspruch" oder "Einwendungen" gegen den Wechselzahlungsauftrag erhoben werde, ist das Verbesserungsverfahren des Paragraph 84, ZPO nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0036228Dokumentnummer
JJR_19301204_OGH0002_0040OB00566_3000000_001