Norm
JN §43 Abs1Rechtssatz
Stützt der Kläger die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes erst infolge Einrede der Unzuständigkeit mangels der Voraussetzungen des Gerichtsstandes des Wohnsitzes auf den vertragsmäßigen Gerichtsstand des § 104 JN, so kann er noch in diesem Zeitpunkte die Vereinbarung des Gerichtsstandes urkundlich dartun.Stützt der Kläger die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes erst infolge Einrede der Unzuständigkeit mangels der Voraussetzungen des Gerichtsstandes des Wohnsitzes auf den vertragsmäßigen Gerichtsstand des Paragraph 104, JN, so kann er noch in diesem Zeitpunkte die Vereinbarung des Gerichtsstandes urkundlich dartun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0046277Dokumentnummer
JJR_19301209_OGH0002_0010OB01099_3000000_001