RS OGH 1978/6/13 3Ob1103/30, 6Ob90/69, 4Ob45/78

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Veröffentlicht am 07.01.1931
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Rechtssatz

Wenn die Anordnung einer Tagsatzung die notwendige Folge eines weitergehenden Beschlußinhaltes ist (zB Verwerfung der Einrede der Unzuständigkeit, der Streitanhängigkeit oder der entschiedenen Streitsache), unterliegt ein solcher Beschluß der Anfechtung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0036633

Dokumentnummer

JJR_19310107_OGH0002_0030OB01103_3000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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