RS OGH 1975/3/14 4Os11/31, 11Os7/75

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Veröffentlicht am 21.01.1931
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Norm

StPO §359 Abs3
  1. StPO § 359 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Rechtssatz

Die im § 359 Abs 3 StPO angeordnete Rücksichtnahme auf die bereits erlittene Strafe hat nicht in der Weise zu geschehen, daß auf die neue Strafe die bereits erlittene Strafe angerechnet wird, wie dies die §§ 55 a und 266 a StG vorsehen.Die im Paragraph 359, Absatz 3, StPO angeordnete Rücksichtnahme auf die bereits erlittene Strafe hat nicht in der Weise zu geschehen, daß auf die neue Strafe die bereits erlittene Strafe angerechnet wird, wie dies die Paragraphen 55, a und 266 a StG vorsehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 11/31
    Entscheidungstext OGH 21.01.1931 4 Os 11/31
    Veröff: SSt XI/7
  • 11 Os 7/75
    Entscheidungstext OGH 14.03.1975 11 Os 7/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0101076

Dokumentnummer

JJR_19310121_OGH0002_0040OS00011_3100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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