Norm
ZPO §582Rechtssatz
Können sich zwei Schiedsrichter über die Person des dritten von ihnen zu bestellenden Schiedsrichters (Obmannes) nicht einigen, so ist das Gericht bei Ernennung dieses Schiedsrichters gemäß § 582 ZPO an die Vorschriften des Schiedsvertrages über die Auswahl dieses Schiedsrichters nicht gebunden.Können sich zwei Schiedsrichter über die Person des dritten von ihnen zu bestellenden Schiedsrichters (Obmannes) nicht einigen, so ist das Gericht bei Ernennung dieses Schiedsrichters gemäß Paragraph 582, ZPO an die Vorschriften des Schiedsvertrages über die Auswahl dieses Schiedsrichters nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0045050Dokumentnummer
JJR_19310128_OGH0002_0020OB00078_3100000_001