RS OGH 1931/1/28 2Ob78/31

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Veröffentlicht am 28.01.1931
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Norm

ZPO §582
  1. ZPO § 582 heute
  2. ZPO § 582 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 582 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Können sich zwei Schiedsrichter über die Person des dritten von ihnen zu bestellenden Schiedsrichters (Obmannes) nicht einigen, so ist das Gericht bei Ernennung dieses Schiedsrichters gemäß § 582 ZPO an die Vorschriften des Schiedsvertrages über die Auswahl dieses Schiedsrichters nicht gebunden.Können sich zwei Schiedsrichter über die Person des dritten von ihnen zu bestellenden Schiedsrichters (Obmannes) nicht einigen, so ist das Gericht bei Ernennung dieses Schiedsrichters gemäß Paragraph 582, ZPO an die Vorschriften des Schiedsvertrages über die Auswahl dieses Schiedsrichters nicht gebunden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 78/31
    Entscheidungstext OGH 28.01.1931 2 Ob 78/31
    Veröff: SZ 13/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0045050

Dokumentnummer

JJR_19310128_OGH0002_0020OB00078_3100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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