RS OGH 1931/2/20 3Ob91/31

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Veröffentlicht am 20.02.1931
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Rechtssatz

Zum Erbrechtsausweis gem § 123 AußStrG reicht es aus, daß der äußeren Form des Testamentes genügt ist. Auf die innere Form, insbesondere auf die Frage, ob ein Wille, letztwillig zu erklären, vorhanden war, hat sich der Richter im Außerstreitverfahren nicht einzulassen.Zum Erbrechtsausweis gem Paragraph 123, AußStrG reicht es aus, daß der äußeren Form des Testamentes genügt ist. Auf die innere Form, insbesondere auf die Frage, ob ein Wille, letztwillig zu erklären, vorhanden war, hat sich der Richter im Außerstreitverfahren nicht einzulassen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 91/31
    Entscheidungstext OGH 20.02.1931 3 Ob 91/31
    SZ 13/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0007945

Dokumentnummer

JJR_19310220_OGH0002_0030OB00091_3100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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