Norm
ABGB §1486 Z5Rechtssatz
Die sechsmonatige Ausschlußfrist des § 34 AngG gilt auch für die Ersatzansprüche von Redakteuren wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung, nicht aber für Ansprüche auf rückständigen Lohn. Diese fallen unter die Verjährungsfrist des § 1486 ABGB.Die sechsmonatige Ausschlußfrist des Paragraph 34, AngG gilt auch für die Ersatzansprüche von Redakteuren wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung, nicht aber für Ansprüche auf rückständigen Lohn. Diese fallen unter die Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Rückstand, Gehalt, Entgelt, Ersatzanspruch, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Journalist, Frist, Fallfrist, Verfall, Präklusion, Präklusivfrist, GeltendmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0029741Dokumentnummer
JJR_19310310_OGH0002_0010OB00074_3100000_002