RS OGH 1984/10/9 1Ob74/31, 4Ob111/83

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Veröffentlicht am 10.03.1931
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Rechtssatz

Die sechsmonatige Ausschlußfrist des § 34 AngG gilt auch für die Ersatzansprüche von Redakteuren wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung, nicht aber für Ansprüche auf rückständigen Lohn. Diese fallen unter die Verjährungsfrist des § 1486 ABGB.Die sechsmonatige Ausschlußfrist des Paragraph 34, AngG gilt auch für die Ersatzansprüche von Redakteuren wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung, nicht aber für Ansprüche auf rückständigen Lohn. Diese fallen unter die Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 74/31
    Entscheidungstext OGH 10.03.1931 1 Ob 74/31
    Veröff: SZ 13/78
  • 4 Ob 111/83
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 111/83
    Auch

Schlagworte

SW: Angestellte, Rückstand, Gehalt, Entgelt, Ersatzanspruch, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Journalist, Frist, Fallfrist, Verfall, Präklusion, Präklusivfrist, Geltendmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0029741

Dokumentnummer

JJR_19310310_OGH0002_0010OB00074_3100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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