RS OGH 1931/3/31 1Ob305/31, 4Ob61/75, 4Ob15/84, 8Ob522/84 (8Ob523/84), 9ObA186/88, 8ObA205/97y

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Veröffentlicht am 31.03.1931
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Norm

AngG §23 Abs1 IA

Rechtssatz

Wurde das Dienstverhältnis gekündigt und die Kündigung nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist in ein Entlassung verwandelt, so bleibt trotz nachträglichen Aufkommens eines Entlassungsgrundes der Anspruch auf Abfertigung aufrecht. Ebenso besteht der Anspruch des Erben des Dienstnehmers auf Abfertigung zu Recht, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst wurde, gegen den ein Entlassungsgrund bestand.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 305/31
    Entscheidungstext OGH 31.03.1931 1 Ob 305/31
    Veröff: SZ 13/96
  • 4 Ob 61/75
    Entscheidungstext OGH 18.11.1975 4 Ob 61/75
    nur: Wurde das Dienstverhältnis gekündigt und die Kündigung nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist in ein Entlassung verwandelt, so bleibt trotz nachträglichen Aufkommens eines Entlassungsgrundes der Anspruch auf Abfertigung aufrecht. (T1) Veröff: Arb 9407
  • 4 Ob 15/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 15/84
    nur T1; Beisatz: Für eine teleologische Reduktion des § 23 Abs 7 AngG ist angesichts der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, den Verlust des Abfertigungsanspruches nur von der Art der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen, kein Raum. (T2) Veröff: RdW 1984,316 = JBl 1985,308 = SZ 57/36 = Arb 10330 = EvBl 1984/141 S 547
  • 8 Ob 522/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 8 Ob 522/84
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 186/88
    Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 186/88
    nur T1
  • 8 ObA 205/97y
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 ObA 205/97y
    Ähnlich; Beisatz: Ein durch den Tod des Angestellten beendetes Arbeitsverhältnis kann nicht durch eine nachträgliche Entlassung durch den Arbeitgeber beendet werden. (T3)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Auflösung, Ende, Beendigung, Verlassenschaft, Nachlaß, Angestellte, Frist, Entfall, Wegfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0028437

Dokumentnummer

JJR_19310331_OGH0002_0010OB00305_3100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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