Norm
AngG §23 Abs1 IARechtssatz
Wurde das Dienstverhältnis gekündigt und die Kündigung nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist in ein Entlassung verwandelt, so bleibt trotz nachträglichen Aufkommens eines Entlassungsgrundes der Anspruch auf Abfertigung aufrecht. Ebenso besteht der Anspruch des Erben des Dienstnehmers auf Abfertigung zu Recht, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst wurde, gegen den ein Entlassungsgrund bestand.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Auflösung, Ende, Beendigung, Verlassenschaft, Nachlaß, Angestellte, Frist, Entfall, WegfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0028437Dokumentnummer
JJR_19310331_OGH0002_0010OB00305_3100000_001