RS OGH 1931/4/22 5Os444/31, 11Os6/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1931
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Norm

StPO §46
StPO §47 C
StPO §48
StPO §390 Abs1

Rechtssatz

Dem Privatbeteiligten ist nur dann der Ersatz der infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten aufzutragen, wenn infolge seines Antrages das Strafverfahren stattgefunden hat. Diese Voraussetzung trifft nicht zu, wenn ein Subsidiarantrag, bevor noch über ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde, abgewiesen wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 444/31
    Entscheidungstext OGH 22.04.1931 5 Os 444/31
    Veröff: SSt XI/39
  • 11 Os 6/05z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 11 Os 6/05z
    Vgl; Beisatz: Den Privatankläger trifft - anders als den die Einleitung der Voruntersuchung gemäß §48 Abs 1 Z1 StPO erfolglos begehrenden Privatbeteiligten, weil solcherart mangels Einleitung der Voruntersuchung ein Strafverfahren auf dessen Antrag eben nicht stattgefunden hat (§390 Abs1 zweiterSatz StPO) - (auch) im Falle einer alimine-Einstellung des (solcherart begriffslogisch stattgefundenen) Strafverfahrens die Kostenersatzpflicht nach §390 Abs1 StPO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0097033

Dokumentnummer

JJR_19310422_OGH0002_0050OS00444_3100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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