RS OGH 1931/5/13 3Ob350/31

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Veröffentlicht am 13.05.1931
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z2 F2
ZPO §595 Z8 idF vor SchiedsRÄG 2006
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ZPO § 595 heute
  2. ZPO § 595 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 595 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Umstand, daß bei Fällung eines Schiedsspruches eine briefliche Mitteilung eines Dritten an das Schiedsgericht berücksichtigt wurde, kann, wenn sich herausstellt, daß diese Mitteilung unwahr ist, nicht den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Z 2 ZPO bilden.Der Umstand, daß bei Fällung eines Schiedsspruches eine briefliche Mitteilung eines Dritten an das Schiedsgericht berücksichtigt wurde, kann, wenn sich herausstellt, daß diese Mitteilung unwahr ist, nicht den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Ziffer 2, ZPO bilden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 350/31
    Entscheidungstext OGH 13.05.1931 3 Ob 350/31
    Veröff: SZ 13/123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0044546

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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