Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G2Rechtssatz
Die erst nach Beendigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens abgegebene Erklärung des Urhebers, daß seine Mitteilung unwahr sei, bildet nicht den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.Die erst nach Beendigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens abgegebene Erklärung des Urhebers, daß seine Mitteilung unwahr sei, bildet nicht den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0044809Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022