Norm
EO §222cRechtssatz
Wird der Gläubiger aus der allein versteigerten Liegenschaft des Hauptschuldners befriedigt, so entsteht kein Ersatzanspruch der nachstehenden Berechtigten nach § 222 Abs 4 EO hinsichtlich einer simultan haftenden Liegenschaft des Bürgen und Zahlers.Wird der Gläubiger aus der allein versteigerten Liegenschaft des Hauptschuldners befriedigt, so entsteht kein Ersatzanspruch der nachstehenden Berechtigten nach Paragraph 222, Absatz 4, EO hinsichtlich einer simultan haftenden Liegenschaft des Bürgen und Zahlers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0003642Dokumentnummer
JJR_19310515_OGH0002_0020OB00360_3100000_001