Norm
ABGB §1020Rechtssatz
Dem Auftraggeber des Realitätenvermittlers steht das Recht zu, den erteilten Auftrag jederzeit zu widerrufen, es wäre denn, daß es dies doloserweise täte. § 21 HVG findet auf Realitätenvermittler keine Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0029054Dokumentnummer
JJR_19310619_OGH0002_0010OB00432_3100000_001