RS OGH 1931/6/19 1Ob432/31, 1Ob551/83

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Veröffentlicht am 19.06.1931
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Norm

ABGB §1020
HVG §21
HVG §29 IIf

Rechtssatz

Dem Auftraggeber des Realitätenvermittlers steht das Recht zu, den erteilten Auftrag jederzeit zu widerrufen, es wäre denn, daß es dies doloserweise täte. § 21 HVG findet auf Realitätenvermittler keine Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 432/31
    Entscheidungstext OGH 19.06.1931 1 Ob 432/31
    Veröff: SZ 13/149
  • 1 Ob 551/83
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 551/83
    nur: Dem Auftraggeber des Realitätenvermittlers steht das Recht zu, den erteilten Auftrag jederzeit zu widerrufen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0029054

Dokumentnummer

JJR_19310619_OGH0002_0010OB00432_3100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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