RS OGH 1931/7/3 3Ob585/31

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Veröffentlicht am 03.07.1931
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Norm

EO §390 Abs3 IVE
EO §390 Abs3 V
EO §390 Abs3 VI

Rechtssatz

Die einstweilige Verfügung verliert trotz Erlages der von der ersten Instanz festgesetzten Sicherheit ihre Wirksamkeit, wenn das Rekursgericht eine erhöhte Sicherheit fordert und anordnet, daß die einstweilige Verfügung erst nach Erlag dieser erhöhten Sicherheit zu vollziehen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 585/31
    Entscheidungstext OGH 03.07.1931 3 Ob 585/31
    SZ 13/159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0005723

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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