RS OGH 1931/9/10 3Ob666/31, 1Ob37/84

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Veröffentlicht am 10.09.1931
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Norm

ABGB §483
ABGB §497

Rechtssatz

Aus dem Rechte auf unentgeltlichen Wasserbezug folgt nicht, daß der Berechtigte auch zur Instandhaltung der Wasserleitung nicht beizutragen hat. Der Eigentümer der Wasserleitung kann sich von der Beitragspflicht dadurch befreien, daß er auf die Mitbenützung verzichtet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 666/31
    Entscheidungstext OGH 10.09.1931 3 Ob 666/31
    SZ 13/178
  • 1 Ob 37/84
    Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 37/84
    nur: Der Eigentümer der Wasserleitung kann sich von der Beitragspflicht dadurch befreien, daß er auf die Mitbenützung verzichtet. (T1) Beisatz: Und die Anlage an den Dienstbarkeitsberechtigten überläßt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0011679

Dokumentnummer

JJR_19310910_OGH0002_0030OB00666_3100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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