Norm
JN §28Rechtssatz
Wenn der GH 1.Instanz in einem zur inländischen Gerichtsbarkeit gehörenden Verfahren wegen Prüfung der Gültigkeit einer Ehe seine Zuständigkeit weder nach § 76 JN noch auch nach § 100 JN gegeben findet, hat er von Amts wegen den Antrag nach § 28 JN zu stellen.Wenn der GH 1.Instanz in einem zur inländischen Gerichtsbarkeit gehörenden Verfahren wegen Prüfung der Gültigkeit einer Ehe seine Zuständigkeit weder nach Paragraph 76, JN noch auch nach Paragraph 100, JN gegeben findet, hat er von Amts wegen den Antrag nach Paragraph 28, JN zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0046561Dokumentnummer
JJR_19310918_OGH0002_0010OB00792_3100000_001