RS OGH 1932/1/21 Ds5/31

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Veröffentlicht am 21.01.1932
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Norm

RAO §16
  1. RAO § 16 heute
  2. RAO § 16 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 16 gültig von 01.09.2013 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  4. RAO § 16 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. RAO § 16 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte. - Ein Anspruch des Armenvertreters auf Entlohnung kann gegenüber seiner eigenen Partei nach dem § 16 RAO nur dann in Frage kommen, wenn der Erfolg der Vertretung für die arme Partei ein so günstiger ist, daß die Bezahlung eines Honorars an den Armenvertreter nicht drückend ist. Auf Unterhaltsbeträge kann der Armenvertreter überhaupt nicht greifen.Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte. - Ein Anspruch des Armenvertreters auf Entlohnung kann gegenüber seiner eigenen Partei nach dem Paragraph 16, RAO nur dann in Frage kommen, wenn der Erfolg der Vertretung für die arme Partei ein so günstiger ist, daß die Bezahlung eines Honorars an den Armenvertreter nicht drückend ist. Auf Unterhaltsbeträge kann der Armenvertreter überhaupt nicht greifen.

Entscheidungstexte

  • Ds 5/31
    Entscheidungstext OGH 21.01.1932 Ds 5/31
    Veröff: SSt XII/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0071994

Dokumentnummer

JJR_19320121_OGH0002_0000DS00005_3100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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