RS OGH 1932/2/23 3Ob151/32

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Veröffentlicht am 23.02.1932
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Rechtssatz

Ist das Fahrnisverkaufsverfahren deshalb gemäß § 200 Z 3 EO eingestellt worden, weil der Verpflichtete über den Restbetrag der vollstreckbaren Forderung einen Wechsel gegeben hat, so steht der Geltendmachung der Wechselforderung die Rechtskraft des Exekutionstitels nicht entgegen. Zur Umgehung des § 200 Z 3 EO kann der Wechselzahlungsauftrag nicht verwendet werden.Ist das Fahrnisverkaufsverfahren deshalb gemäß Paragraph 200, Ziffer 3, EO eingestellt worden, weil der Verpflichtete über den Restbetrag der vollstreckbaren Forderung einen Wechsel gegeben hat, so steht der Geltendmachung der Wechselforderung die Rechtskraft des Exekutionstitels nicht entgegen. Zur Umgehung des Paragraph 200, Ziffer 3, EO kann der Wechselzahlungsauftrag nicht verwendet werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 151/32
    Entscheidungstext OGH 23.02.1932 3 Ob 151/32
    SZ 14/33

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0002998

Dokumentnummer

JJR_19320223_OGH0002_0030OB00151_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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