Beisatz: Ob der Werkbesteller seine Fürsorgepflicht, vor allem in Form von Informations?, Warn? und Sicherungspflichten, verletzt hat, ist eine Frage des Einzelfalls und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T3)
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 2 Ob 179/25z
Beisatz wie T3: Hier: Verletzung der Fürsorgepflicht durch eine fehlende Abtrennung des Arbeitsbereichs durch eine "Blindscheibe" und die unzutreffende Bestätigung des Absteckens der Verbindung gegenüber dem Durchführungsverantwortlichen. (T4)