Norm
ABGB §918 IVcRechtssatz
Ist der Käufer, der eine Sache auf Abschlag des Kaufpreises an Zahlungsstatt erhielt, vom Vertrage zurückgetreten, hat er aber die an Zahlungsstatt empfangene Sache im guten Glauben veräußert, so hat er dem Gegner den von ihm erzielten Erlös, nicht aber den Preis, zu dem die Sache übernommen wurde, oder ihren Schätzwert zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0024118Dokumentnummer
JJR_19320310_OGH0002_0030OB01124_3100000_001