RS OGH 1932/3/10 3Ob1124/31, 8Ob313/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1932
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Norm

ABGB §918 IVc
ABGB §921
ABGB §1414
ABGB §1447 I

Rechtssatz

Ist der Käufer, der eine Sache auf Abschlag des Kaufpreises an Zahlungsstatt erhielt, vom Vertrage zurückgetreten, hat er aber die an Zahlungsstatt empfangene Sache im guten Glauben veräußert, so hat er dem Gegner den von ihm erzielten Erlös, nicht aber den Preis, zu dem die Sache übernommen wurde, oder ihren Schätzwert zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1124/31
    Entscheidungstext OGH 10.03.1932 3 Ob 1124/31
    Veröff: SZ 14/42
  • 8 Ob 313/67
    Entscheidungstext OGH 21.11.1967 8 Ob 313/67
    Beisatz: Wenn der Verkauf nicht im guten Glauben erfolgt, so finden die Vorschriften des § 335 ABGB und jene über den Schadenersatz Anwendung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0024118

Dokumentnummer

JJR_19320310_OGH0002_0030OB01124_3100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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