Norm
ABGB §918 IIIRechtssatz
Der Käufer, der den Kaufpreis vereinbarungsgemäß in ausländischer Währung zu entrichten hatte, muß dem Verkäufer für den Schaden aufkommen, den dieser dadurch erlitt, daß die Bezahlung des Kaufpreises schuldhafterweise verzögert wurde und der Kurs der ausländischen Zahlungswährung mittlerweile gefallen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0018317Dokumentnummer
JJR_19320318_OGH0002_0020OB00321_3200000_001