RS OGH 1996/12/18 2Ob1208/31, 1Ob101/35, 3Ob11/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1932
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Norm

ABGB §469
EO §222 d
  1. ABGB § 469 heute
  2. ABGB § 469 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 222 heute
  2. EO § 222 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 222 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 222 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 222 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

1) Nach Tilgung einer durch Simultanpfandrecht sichergestellten Schuld kann der Eigentümer der verpfändeten Liegenschaften das ihm nach § 469 ABGB zustehende Verfügungsrecht hinsichtlich der einzelnen Liegenschaften nur in der Art ausüben, daß diese Liegenschaften mit Singularhypotheken besetzt werden, deren Betrag dem im § 222 EO festgesetzen Verhältnisse entspricht.1) Nach Tilgung einer durch Simultanpfandrecht sichergestellten Schuld kann der Eigentümer der verpfändeten Liegenschaften das ihm nach Paragraph 469, ABGB zustehende Verfügungsrecht hinsichtlich der einzelnen Liegenschaften nur in der Art ausüben, daß diese Liegenschaften mit Singularhypotheken besetzt werden, deren Betrag dem im Paragraph 222, EO festgesetzen Verhältnisse entspricht.

2) Der durch eine übermäßige Ausnützung des Verfügungsrechtes auf einer Liegenschaft geschädigte Nachhypothekar kann im Klagewege den Eigentümer der Liegenschaften und den begünstigten Hypothekargläubiger auf Einräumung des Vorranges der klägerischen Forderung vor dem Teil der begünstigten Hypothekarforderung belangen, für den das Verfügungsrecht unbebührlich ausgenützt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1208/31
    Entscheidungstext OGH 07.04.1932 2 Ob 1208/31
    SZ 14/92
  • 1 Ob 101/35
    Entscheidungstext OGH 10.04.1935 1 Ob 101/35
    Ebenso; nur: Nach Tilgung einer durch Simultanpfandrecht sichergestellten Schuld kann der Eigentümer der verpfändeten Liegenschaften das ihm nach § 469 ABGB zustehende Verfügungsrecht hinsichtlich der einzelnen Liegenschaften nur in der Art ausüben, daß diese Liegenschaften mit Singularhypotheken besetzt werden, deren Betrag dem im § 222 EO festgesetzen Verhältnisse entspricht. (T1) = SZ 17/60
  • RS0003656">3 Ob 11/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 11/95
    Veröff: SZ 69/285

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0003656

Dokumentnummer

JJR_19320407_OGH0002_0020OB01208_3100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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