Rechtssatz
Zu § 502 Abs 3 ZPO in der Fassung der VII.Gerichtsentlastungsnovelle. Damit eine Sache als bei Gericht angebracht anzusehen sei, genügt es, daß die Klage überreicht wurde; Streitanhängigkeit ist nicht erforderlich.Zu Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung der römisch sieben.Gerichtsentlastungsnovelle. Damit eine Sache als bei Gericht angebracht anzusehen sei, genügt es, daß die Klage überreicht wurde; Streitanhängigkeit ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0039404Dokumentnummer
JJR_19320413_OGH0002_0020OB00416_3200000_001