RS OGH 1932/4/13 2Ob416/32

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Veröffentlicht am 13.04.1932
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Rechtssatz

Zu § 502 Abs 3 ZPO in der Fassung der VII.Gerichtsentlastungsnovelle. Damit eine Sache als bei Gericht angebracht anzusehen sei, genügt es, daß die Klage überreicht wurde; Streitanhängigkeit ist nicht erforderlich.Zu Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung der römisch sieben.Gerichtsentlastungsnovelle. Damit eine Sache als bei Gericht angebracht anzusehen sei, genügt es, daß die Klage überreicht wurde; Streitanhängigkeit ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 416/32
    Entscheidungstext OGH 13.04.1932 2 Ob 416/32
    Veröff: SZ 14/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0039404

Dokumentnummer

JJR_19320413_OGH0002_0020OB00416_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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